Jahresabschluss
Wir erstellen für Ihr Unternehmen die Gewinnermittlung.
Sofern Sie verpflichtet sind Bücher zu führen, erfolgt die Gewinnermittlung durch Aufstellung eines Jahresabschlusses durch Betriebsvermögensvergleich. Dieser setzt sich aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zusammen. Gegebenenfalls wird der Jahresabschluss um einen Anhang und Lagebericht ergänzt.
Falls Sie mit Ihrem Unternehmen nicht zur Buchführung verpflichtet sind, kann ein vereinfachtes Gewinnermittlungsverfahren für Ihr Unternehmen angewandt werden. Durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln wir Ihren steuerlichen Gewinn. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden die Betriebseinnahmen- den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Der Saldo aus diesen beiden Größen, korrigiert um steuerliche Faktoren, stellt den Gewinn bzw. Verlust dar.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (kurz: EÜR) ist eine vereinfachte Gewinnermittlungsmethode für einen bestimmten Personenkreis. Gewerbetreibende, die einen Jahresumsatz von € 600.000,– und einen Gewinn von € 60.000,– nicht überschreiten, können zur Ermittlung Ihres Gewinns die Einnahmen-Überschuss-Rechnung anwenden.
Unabhängig von der Umsatz- und Gewinngröße können auch Freiberufler Ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird auch 4/3-Rechnung genannt, da sie ihre gesetzliche Grundlage im § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes hat.
Die Vereinfachung bei dieser Gewinnermittlungsmethode liegt darin, dass keine periodengerechte Abgrenzung einzelner Geschäftsvorfälle erfolgt. Es gilt das Zu- und Abflussprinzip. Nur Einnahmen und Ausgaben, die tatsächlich auch im Kalenderjahr gezahlt wurden, werden bei der Ermittlung des Gewinns berücksichtigt. Bestandsveränderungen finden bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ebenso keine Berücksichtigung wie auch Rückstellungen.
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung hat der Steuerpflichtige einen Gestaltungsspielraum, da er in einem gewissen Umfang Einfluss auf den Zu- und Abfluss von Zahlungen nehmen kann.
Auf Basis Ihrer Aufzeichnungen erstellen wir gerne für Ihr Unternehmen die Einnahmen-Überschuss-Rechnung und die entsprechende Steuererklärung.
Bilanz
Für Unternehmen, die entweder aufgrund von handelsrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind oder die freiwillig Bücher führen, erstellen wir den Jahresabschluss. Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Bei Kapitalgesellschaften (z.B. AG, UG oder GmbH) wird der Jahresabschluss durch einen Anhang und gegebenenfalls einen Lagebericht ergänzt.
Der Gewinn wird durch einen Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Durch die Aufstellung des Betriebsvermögens am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres in Form einer Bilanz, kann das Betriebsvermögen jährlich mit dem Betriebsvermögen des Vorjahres verglichen werden. Der Unterschiedsbetrag stellt den Gewinn des Wirtschaftsjahres dar.
Im Gegensatz zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung, bei der nur die tatsächlichen Zahlungsströme bei der Gewinnermittlung Berücksichtigung finden, soll bei der doppelten Buchführung ein periodengerechter Gewinn ermittelt werden. Deshalb sind bei der Erstellung des Jahresabschlusses auch Forderungen und Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Daneben müssen auch periodenfremde Vorgänge durch Rechnungsabgrenzungsposten wieder neutralisiert werden. Ebenfalls sind bei der Bilanzierung Rückstellungen periodengerecht zu bilden.
Wir erstellen Bilanzen grundsätzlich nach dem Handelsrecht. Für steuerliche Zwecke wird gegebenenfalls eine Überleitungsrechnung oder eine gesonderte Steuerbilanz erstellt. Der von vielen Banken im Rahmen der Rating-Kriterien geforderte Erstellungsbericht mit Plausibilitätsbeurteilung zum Jahresabschluss gehört ebenfalls zu unserem Angebot.
Für Kapitalgesellschaften übernehmen wir auf Wunsch auch die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger.