Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer

Immer dann, wenn Vermögen im Rahmen eines Nachlasses (Erbschaft) oder im Rahmen einer Übertragung unter Lebenden (Schenkung) anfällt, kommt auch die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Betracht.
Auch wenn es sich bei der Erbschaft oder der Schenkung um unterschiedliche Rechtsvorgänge handelt, sind die steuerlichen Vorschriften für beide Vorgänge gleich.

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz regelt für die verschiedenen Vermögensarten deren Ermittlung und Bewertung und damit den Ansatz bei der Steuer.

Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Nennwert (z. B. Geld), Sachwert (z.B. Gebäude) und Ertragswert (z. B. bei Unternehmen).

Für verschiedene Vermögensarten kommen dabei Begünstigungs- oder Verschonungsregelungen in Betracht, d. h. dass die Steuer auf diese Vermögensarten entweder nicht erhoben oder abgemildert wird. Diese Begünstigungen kommen insbesondere bei Betriebsvermögen (also dem Unternehmenswert) in Betracht, wo unter Beachtung von verschiedenen Sonderregelungen (z. B. Lohnsummenregelungen und Behaltensregelungen) eine vollständige Befreiung von der Steuer möglich ist.

Bei der Erhebung der Steuer werden teilweise deutliche Freibeträge berücksichtigt. Der höchste Freibetrag besteht für den Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner (500.000,- EURO).

Für die Kinder besteht ein Freibetrag in Höhe von 400.000,- EURO. Mit dem Grade der Verwandtschaft nimmt die Höhe des Freibetrages ab. Auch die Steuersätze sind im Wesentlichen an den Verwandtschaftsgrad gekoppelt. So bestehen die günstigsten Steuersätze für nahe Verwandte (Ehefrau, Kinder, Enkel) und die ungünstigsten Sätze für Nichtverwandte (z. B. Lebensgefährten).

Die steuerlichen Freibeträge können grundsätzlich alle 10 Jahre ausgenutzt werden, wobei allerdings Schenkungen und Erbschaften zusammengerechnet werden. Nach Ablauf von 10 Jahren kann dann wieder Vermögen in Höhe der Freibeträge steuerfrei übertragen werden.
Unser Steuerbüro erstellt für Sie die erforderlichen Steuererklärungen mit den Nebenerklärungen. Wir führen auch die verschiedenen erforderlichen Wertermittlungen durch.

Erbschaft und Schenkung haben in aller Regel auch Auswirkungen auf andere Steuerarten.

Diese Auswirkungen können teilweise gravierender sein als die eigentliche Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Unser Steuerbüro sieht daher eine Hauptaufgabe darin, Sie bei der künftigen Erbschafts- und Schenkungsplanung zu beraten. Dies gilt insbesondere auch für eine Testamentsgestaltung. Hierdurch lassen sich sowohl die Erbschafts- und Schenkungssteuer als auch die Auswirkungen auf andere Steuern beeinflussen.

Auf eine derartige Planung sollte zumindest dann auf keinen Fall verzichtet werden, wenn mehrere Personen als künftige Erben in Betracht kommen sollten.